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OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 3 S 77.18 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2018 - 3 S 77.18 (https://dejure.org/2018,36984)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Angemessenheit des Schulweges
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 42 Abs 2 SchulG BE, § 54 Abs 4 S 2 SchulG BE, § 4 Abs 2 S 2 GrSchulV BE
Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg; Freiflächen; Parkanlagen; Ausnahmesituation - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18
Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 3 S 77.18
Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris Rn. 2 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2019 - 3 S 95.19
Auswahlentscheidung bei Aufnahme in die Filiale einer Grundschule
Es spricht alles dafür, dass der Prüfungsmaßstab, der bei der Veränderung oder Festlegung von Einschulungsbereichen sowie der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche gilt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. November 2018 - OVG 3 S 77.18 - juris, vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris, und vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris), nicht ohne weiteres auf bereits seit langem bestehende Einschulungsbereiche übertragen werden kann. - VG Berlin, 25.06.2019 - 9 L 173.19
Vorläufige Aufnahme in die gewünschte Grundschule
Der Weg stellt sich auch nicht als ein der singulären Lage dieser Anschrift geschuldeter und damit unbeachtlicher Ausnahmefall dar (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 3 S 77.18 -, juris Rn. 3).